Bei der Erfüllung unseres Vertrages/Gewerkes wurde durch einen Mitarbeiter ein Schaden am Gewerk eines Dritten (Trockenbauer) verursacht. Das Gewerk des Dritten war noch nicht abgenommen.
Der Auftraggeber für beide Gewerke ist der Gleiche. Der Schaden wurde vom Verusacher angemeldet und der Versicherer zahlte den Betrag an den Verusacher/Versicherten. Der Bertrag wurde vorerst nicht an den Geschädigten (Dritter - Trockenbauer) gezahlt. Der Auftraggeber hat daraufhin den Betrag von der Schlussrechnung einbehalten.
Als Begründung wurde die erneute Beauftragung des Trockenbauers zur Schadensregulierung angeführt.
Durfte der Auftraggeber hier verrechnen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Ob der Auftraggeber aufrechnen darf, hängt entscheidend davon ab, ob ihm eine aufrechenbare Forderung gegenüber Ihrer Schlussrechnung zusteht. Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung richten sich nach den §§ 387 ff. BGB.
Für eine wirksame Aufrechnungserklärung müßten sich zwei gleichartige, gegenseitige Forderungen gegenüberstehen.
Entscheidend ist demnach, ob dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Aufrechnung mit Ihrer Schlussrechnung eine Forderung, die Ihrer gleichartig ist, zustand. Die Forderung des Auftraggebers könnte dabei in einer Schadensersatzforderung aus dem schädigenden Ereignis,verursacht durch Ihren Mitarbeiter, liegen.
Voraussetzung dafür ist, ob dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist, oder ob dieser Schaden allein beim Trockenbauer liegt.
Der Schaden liegt nur dann beim Auftraggeber, wenn er, da das schädigende Ereignis vor Abnahme lag, die zusätzlichen Leistungen des Trockenbauers, die aufgrund der Schädigung des Gewerkes notwendig geworden sind, vergüten musste. Dies hängt wiederum von den vertraglichen Ausgestaltungen zwischen Auftraggeber und Trockenbauer ab.
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass der Auftraggeber den Trockenbauer erneut beauftragen mußte. Dies spriciht dafür, dass eine zusätzliche Vergütung angefallen ist, so dass dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der ursächlich auf Ihre Schadensverursachung zurückzuführen wäre.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinerlei zusätzliche Vergütung an den Trockenbauer zahlen musste, liegt der Schaden bei dem Trockenbauer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Trockenbauer die ihm dann zustehende Schadensersatzforderung an den Auftraggeber abgetreten haben könnte, so dass auch in diesem Falle eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ihrer Forderung aus der Schlußrechnung möglich wäre.
Entsprechend Ihrer Schilderung erscheint die Aufrechnung des Auftraggebers zu Recht erfolgt zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sie als Verursacher den Schaden durch die Versicherung reguliert bekommen haben, obwohl Ihnen der Schaden nicht entstanden ist. Insofern sind Sie in jedem Fall verpflichtet , dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Wer der Geschädigte im konkreten Fall ist, beurteilt sich, wie bereits erläutert, nach den vertraglichen Verhältnissen zwischen Trockenbauer und Auftraggeber. Dabei weise ich darauf hin, dass ich die konkreten Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen nicht kenne, so dass ich zu eventuellen vertraglichen Abreden, wie z.B. Aufrechnungsverbote, keine Stellungnahme abgeben kann.
In der Hoffnung Ihnen weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup, Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Allerdings hier noch weitere Inormationen. Der Trockenbauer hat ebenfalls einen Vertrag mit dem AG (Kreisverwaltung) auf der Grundlage der VOB.
Demnach hat er sein Werk bis zur Abnahme zu schützen.
Warum soll danach der AG erneut einen Auftrag erteilen?
Für den Fall einer Abtretung; ist es meine Aufgabe hier den AG anzuschreiben?
Warum mischt sich der AG in die Angelegenheit zwischen Trockenbauer und uns ein?
Warum sich der Auftraggeber in die Angelegenheit einmischt, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Im Zweifel ist aber davon asuzugehen, dass er sich, wenn er nicht den Schaden hat, die Ansprüche des Trockenbauers gegen Sie abtreten lasssen hat oder, wenn Sie die Legitimation zur Geltendmachung des Schadens ihm gegenüber hinterfragen, noch abtreten läßt. Für ein Abtretungsverbot bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
Richtig ist, dass der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung zu schützen hat . Insofern trägt er die Gefahr der Beschädigung bis zur Abnahme. Von dieser Regel gibt es aber auch Ausnahmen, nämlich u.a., wenn die bereits ausgeführte Leistung durch objektiv unabwendbare vom Aufragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt wurden. Wurde das Gewerk des Trockenbauers durch ein unabwendbares Ereignis, welches er nicht zu vertreten hat, beschädigt, behält er seinen Vergütungsanspruch. Ob hier ein solcher Fall vorliegt kann ich an Hand des Sachverhaltes nicht beurteilen.
Allein die Geltung der VOB führt nicht dazu, dass der Schaden nur bei dem Trockenbauer liegen kann. Vielmehr werden üblicherweise zusätzliche vertragliche Vereinbarungen geschlossen, deren Inhalt wir nicht kennen. Hat zum Beispiel der Trockenbauer mit dem Auftraggeber eine Stundenlohnvereinbarung getroffen, die ausdrücklich von der VOB vorgesehen ist, so hatte der Auftraggeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die zusätzlichen Leistungen des Trockenbauers zu vergüten.
Da vorliegend nicht klar ist, aus welchem Recht, eigenem Recht oder abgetretenen Recht, der Auftraggeber die Schadenersatzforderung mit Ihrer Honorarforderung aufrechnet, wäre es ratsam den Auftraggeber zu kontaktieren und so zunächst die Wirksamkeit der Aufrechnung in Frage zu stellen. Wenn er Ihnen dann eine der eben geschilderten Varianten vorträgt ist davon auszugehen, dass die Aufrechnung wirksam ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup, Rechtsanwältin