Betreff:
Kategorie:
Sozialrecht
Frage:
ich bin als sälbständiger Reiseleiter im wesentlichen nur für 1 Auftraggeber (Busunternehmer) tätig, das aber nur aus Bequemlichkeit, d.h. ich kann jederzeit auch für andere Auftraggeber tätig sein und kann jeden Auftrag an-oder-ablehnen. FRAGE: bin ich Rentenversicherungspflichtig -obwohl ich vor 1949 geboren bin -§2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI- und privat der Vorsorge in Form von Lebensversicherung u.a. sorge getragen habe -§231 Abs. 5 SGB VI-. (die Frist von 1 J. ab 1999 nicht wahrnehmen konte, weil ich von der BfA erst nach 2003 zur Beitragspflicht aufgefordert, und ab 2004 davon wegen zu geringem Einkommen wieder eingestellt wurde.
Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kommt es auf die Motive bei der Frage, ob Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI besteht nicht an.
Auch Ihre zweite, wohl wichtigere Frage kann ich nur mit Hinweis auf den Gesetzestext des § 231 Abs. 5 SGB VI beantworten. Für die Frage, ob eine Tätigkeit sozialversicherungs- oder rentenversicherungspflichtig ist, ist nicht entscheidend, wann eine Aufforderung durch den Versicherungsträger erfolgte. Der Gesetzgeber und die Gerichte gehen davon aus, dass sich jeder über die bestehende Rechtslage informiert. Ihnen hätte daher die Fristenregelung vorher bekannt sein können (und wohl auch müssen), lange bevor die BfA auf sie zugekommen ist.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
http://ssl.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
29.04.2007
Preis:
50 €
Kunde:
JacquesObrecht
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt