Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Das BAG verweist auf die Notwendigkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort ist zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 vorgesehen, dass ein sachlicher Grund in "begrenzten Haushaltsmitteln" bestehen kann. Dadurch würde allerdings - so das BAG - für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem grundrechtlichen Bestandschututz für Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber identisch ist mit der Organisation, die den Haushaltsplan aufstellt. Ein Privileg dieser "Doppelrolle" wollte das Gericht nicht anerkennen. Der Kläger des Verfahrens ist einer von insgesamt 5800 Arbeitnehmern, die nur befristet beschäftigt werden. Die Bundesagentur wird also die Verträge auf unbefristet umstellen müssen. (Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09)
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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