Daraufhin riefen betroffene Arbeitnehmer das Arbeitsgericht an. Sie wollten eine Entschädigung wegen Diskriminierung, und zwar in Höhe von 10.000 Euro. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch das Bundesarbeitsgericht konnte letztlich nicht helfen. Kurios: Die Geltendmachung der Ansprüche scheiterte letztlich an einer Ausschlussfrist. Nach § 15 Allgemeines Gleichberechtigungsgesetz hätten die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Die Klage wurde somit auch in letzter Instanz abgewiesen. www.bundesarbeitsgericht.de AZ: 8AZR 705/08
Rechtsanwalt Michael Borth
DieOnlineKanzlei