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23.03.2011
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Leiharbeitnehmer nicht an Ausschlussfristen gebunden

Leiharbeitnehmer, die ihren "Equal Pay"-Anspruch geltend machen wollen, sind nicht an die tariflichen Ausschlussfristen im Entleihbetrieb gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute in einer Entscheidung festgestellt, in der ein Leiharbeitnehmer über viele Jahre in einem tarifgebundenen Unternehmen tätig war. Nach Beendigung der Beschäftigung forderte der Arbeitnehmer die höhere Vergütung, die auch den Stammkräften gezahlt wurde. Sein Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma sah keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen vor. Da im Beschäftigungsbetrieb (beim Entleiher) aber die Bezahlung in einem Tarifvertrag geregelt war, der auch Ausschlussfristen enthielt, argumentierte sein Arbeitgeber, an diese Fristen sei der Leiharbeitnehmer auch gebunden. Das Bundesarbeitsgericht erteilte dieser Auffassung eine Absage (Urteil v. 23. März 2011 - 5 AZR 7/10). Mit Verweis auf eine unionsrechtskonforme Auslegung meinte das BAG, Ausschlussfristen gehörten nicht zu den "wesentlichen Arbeitsbedingungen". In der Folge muss das Landesarbeitsgericht in München den Fall noch einmal behandeln und aufklären, ob vergleichbare Stammbeschäftigte ein höheres Gehalt als der Kläger erzielten.

Übrigens hat inzwischen auch die Arbeitsverwaltung auf das Urteil des BAG zum Tarifvertrag der CGZP reagiert. Wer einen Anspruch auf höhere Bezahlung hatte, kann jetzt auch höheres Arbeitslosengeld verlangen (BA Pressemitteilung v. 18.03.2011)

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg


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