Wird eine interne Stellenausschreibung auf "Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr" reduziert, liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat gegen diese Stellenausschreibung vorgegangen ist. Das BAG: Wenn dieser beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen, verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung.Â
In dem Fall ging es um eine Drogeriekette und die Ausschreibung war mit der Angabe versehen "Tarifgruppe … / erstes Berufsjahr". In dem Betrieb sind Mitarbeiterinnen im 1. Berufsjahr durchschnittlich 29 Jahre alt, im 2. Berufsjahr steigt das Alter auf 36 Jahre an. Das BAG: "Der Arbeitgeber muss auf die Angabe verzichten. Eine solche Beschränkung stellt eine unzulässige mittelbare Benachteiligung dar." Die vom Arbeitgeber gegebene Begründung des knappen Personalbudgets ist offensichtlich ungeeignet. Hiergegen konnte der Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.
(BAG vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08)
Verfasser: Wolfgang Steen - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
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