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04.11.2009
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1 Spitalerhof
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Elternzeit und Vollzeitabfindung

Wer in der Elternzeit entlassen wird hat trotz Teilzeit Anspruch auf eine Vollzeitabfindung. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Belgien entschieden. Die Klägerin war zunächst unbefristet in Vollzeit beschäftigt und hatte aktuell während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet. Als das Unternehmen ihr kündigte, sollte die Entlassungsentschädigung nur auf Basis des Teilzeitgehalts gezahlt werden.

Der EuGH sah darin einen Versoß gegen die europäische Richtlinie zum Elternurlaub und erkannte den Anspruch auf Berechnung der Abfindung auf Vollzeitbasis an.Nach der Richtlinie bleiben für Arbeitnehmer im Elternurlaub die bestehenden und künftigen Rechte erhalten. Der EuGH betonte ausdrücklich, dass der Elternurlaub nicht mit Nachteilen verbunden sein dürfte - im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. (EuGH vom 22.10.2009, C-116/08)

Dieser Grundsatz dürfte sich auch im deutschen Arbeitsrecht schnell herumsprechen. Auch hier kommt es bei Entlassungen und Abfindungen immer wieder zur Benachteiligung derjenigen, die Elternurlaub in Anspruch genommen haben.

Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg


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