Mit dieser Entscheidung zur Gleichbehandlung war zu rechnen: das Bundesarbeitsgericht musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, dass ein 57-jähriger Arbeitnehmer nicht in den Genuss kam, freiwillig gegen Abfindung auszuscheiden. In dem Unternehmen galt der tarifliche Ausschluss von Kündigungen für über 55-Jährige. Die Firma behielt sich ausdrücklich vor, den Wunsch auf freiwilliges Ausscheiden abzulehnen. Als der Kläger die Aufhebung verlangte, lehnte die Firma ab. Die Klage auf Abfindung wegen Gleichbehandlung blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht lapidar: "Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot verfolgt gerade den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz zu erhalten." Eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters sei darin nicht zu sehen (BAG vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08). Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass etwa anderen Arbeitnehmern in seinem Alter solche Aufhebungsangebote gemacht worden waren.
Die Lehre, die aus solchen Fällen zu ziehen ist: In Vereinbarungen mit dem Betriebsrat kann ein freiwilliges Ausscheiden natürlich für alle Altersgruppen vorgesehen werden. Immerhin vermeidet jeder "Freiwillige", dass später Kündigungen ausgesprochen werden.