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24.05.2010
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1 Spitalerhof
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Arbeiten bis 65 - oder länger?

Eine lebhaft diskutierte Frage im Arbeitsrecht ist, ob ein Arbeitsverhältnis automatisch im Alter von 65 enden kann. Häufig sehen die Arbeitsverträge, aber auch tarifliche Regelungen vor, dass "mit Erreichen der Regelaltersgrenze, spätestens mit dem 65. Lebensjahr" Schluss ist. Die Frage ist vor allem deshalb interessant, weil durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eben die Diskrimierung wegen Alters ausgeschlossen sein muss. Aber, wie immer gibt es Ausnahmen. So sieht selbst das AGG - in § 10 Satz 3 Nr. 5 - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung des Alters vor, also auch eine Vereinbarung zur Beendigung von Beschäftitgungsverhältnissen (ohne Kündigung), wenn im Anschluss Altersrente bezogen werden kann. Hintergrund für diese gesetzliche Ermächtigung, die das AGG schafft, ist, beschäftigungspolitische Ziele zu verfolgen, etwa die Eindämmung von Arbeitslosigkeit.

Aktuell liegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Anfrage vor, ob die in Deutschland getroffene Ausnahme-Regelung zulässig ist. Nach dem vorliegenden Schlussantrag der Generalanwältin muss davon ausgegangen werden, dass diese Regelung akzeptiert wird, also kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78 vorliegt. Interessant ist allerdings der Hinweis, der den Tarifvertragsparteien gegeben wird. So sollen diese in Zukunft "vor der Vereinbarung von Rentenregelaltersgrenzen stets prüfen, ob diese im Hinblick auf die Verfolgung der (beschäftigungspolitischen) Ziele objektiv gerechtfertigt sind". Auch muss eine solche Prüfung gerichtlich kontrollierbar sein.

Übrigens hatte sich das Arbeitsgericht Hamburg in einem Urteil, die Altersgrenze in der Versicherungswirtschaft betreffend, auf die Seite der Kritiker geschlage. Konkret führt das Gericht aus, "es werde keine neue Arbeit geschaffen, sondern nur vorhandene Arbeitsplätze zu Lasten der Älteren umverteilt" (Urteil vom 22.09.2009 - 21 Ca 352/08).


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