In dem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren wurde auch die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt. Die Gewährung eines Schadenersatzes in Geld bezogen auf den Zeitraum bis zum möglichen Renteneintritt der Klägerin lehnte das Arbeitsgericht ab, weil dies zu einer überhöhten Schadenskompensation führen würde. Eine Lohndiskriminierung (Ungleichbehandlung) gegenüber ihrem Nachfolger konnte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend aufzeigen. Die von der Klägerin noch begehrte Ersetzung ihrer Anwaltskosten lehnte das Arbeitsgericht auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen § 12 a ArbGG ab. Danach ist eine Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz nicht vorgesehen.
Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Wiesbaden vom 18.12.2008
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte